Photovoltaikanlagen (Energieerzeugungsanlagen mit oder ohne
Verbindung zu einem Niederspannungsverteilnetz) sind elektrische
Installationen im Sinne der Begriffsbestimmung von Art. 2 Abs. 1 Bst. c
der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV;
SR 734.27). Wer elektrische Installationen erstellt, ändert oder in
Stand stellt und wer elektrische Installationen fest anschliesst oder
solche Anschlüsse unterbricht, ändert oder in Stand stellt, braucht eine
Installationsbewilligung des Eidgenössischen Starkstrominspektorats
ESTI (vgl. Art. 6 NIV).
Die eingeschränkte Bewilligung für Installationsarbeiten an
besonderen Anlagen gemäss Art. 14 NIV erlaubt die Arbeiten ab den
Anschlussklemmen der PV-Module bis zu den Abgangsklemmen des
Anlageschalters. Die Installationsarbeiten ab dem Anlageschalter müssen
in jedem Fall vom Inhaber einer allgemeinen Installationsbewilligung für
natürliche Personen (Art. 7 NIV) oder für Betriebe (Art. 9 NIV)
ausgeführt werden.
Nicht unter die Bewilligungspflicht fällt bei Photovoltaikanlagen die
Montage der PV-Module und das Stecken von Modulverbindungen mit
vorkonfektionierten Kabeln, sofern keine elektrischen Installationen
notwendig sind.
Erstprüfung
Unabhängig davon, ob die Photovoltaikanlage mit oder ohne Verbindung
zu einem Niederspannungsverteilnetz erstellt worden ist, führen die
in der eingeschränkten Installationsbewilligung aufgeführten Personen
vor der Inbetriebnahme der elektrischen Installation oder von Teilen
davon eine Erstprüfung durch und erstellen darüber ein Protokoll. Sie
unterzeichnen es und bewahren es zuhanden der Kontrollorgane auf (vgl.
Art. 25 Abs. 2 NIV).
Der Inhalt der Erstprüfung ist in Kapitel 6.1 der
Niederspannungs-Installationsnorm (NIN) SN 41100:2015 definiert. Das
Ergebnis dieser Prüfung ist im Mess- und Prüfprotokoll Photovoltaik
festzuhalten. Anschliessend übergibt der Inhaber der eingeschränkten
Installationsbewilligung dem Eigentümer der Photovoltaikanlage das
Protokoll der Erstprüfung (vgl. Art. 25 Abs. 4 NIV).
Abnahmekontrolle
Im Allgemeinen muss der Eigentümer, der vom Ersteller eine
Photovoltaikanlage mit Verbindung zu einem Niederspannungsverteilnetz
übernimmt, unabhängig von der Kontrollperiode der elektrischen
Installationen, mit welchen die Anlage verbunden ist, innerhalb von
sechs Monaten eine Abnahmekontrolle durch ein unabhängiges
Kontrollorgan oder eine akkreditierte Inspektionsstelle veranlassen und
innerhalb dieser Frist der Netzbetreiberin den Sicherheitsnachweis
einreichen (vgl. Art. 35 Abs. 3 NIV). Wurde die Anlage jedoch teilweise
vom Inhaber einer Bewilligung für Installationsarbeiten an besonderen
Anlagen nach Art. 14 NIV erstellt, muss die Abnahmekontrolle nach
Art. 35 Abs. 3 NIV für diesen Teil von einer akkreditierten
Inspektionsstelle durchgeführt werden (vgl. Art. 32 Abs. 2 Bst. b und
Abs. 4 NIV in Verbindung mit Ziff. 1.3.5 Anhang NIV).
Grundlage für die Abnahmekontrolle bildet das vom Inhaber der
eingeschränkten Installationsbewilligung ausgefüllte Mess- und
Prüfprotokoll Photovoltaik. Wenn die Anlage mängelfrei ist, wird dieses
Protokoll von der akkreditierten Inspektionsstelle resp. der Person,
welche die Abnahmekontrolle durchgeführt hat, unter der
Rubrik «Elektro-Kontrolleur» unterzeichnet (Zweitunterschrift mit
Angabe der Nummer der Kontrollbewilligung). Bei Bedarf kann die
Netzbetreiberin dieses Protokoll beim Eigentümer der Photovoltaikanlage verlangen.
Bei Photovoltaikanlagen ohne Verbindung mit einem
Niederspannungsverteilnetz ist der Ablauf bezüglich Abnahmekontrolle
grundsätzlich der gleiche wie oben beschrieben. Der einzige Unterschied
besteht darin, dass bei Bedarf nicht die Netzbetreiberin, sondern das
ESTI vom Eigentümer der Anlage den Nachweis für die Abnahmekontrolle
(z.B. das vorerwähnte Mess- und Prüfprotokoll Photovoltaik) durch eine
akkreditierte Inspektionsstelle der vom Inhaber der eingeschränkten
Installationsbewilligung ausgeführten Arbeiten verlangen kann, was sich
aus Art. 35 Abs. 2 NIV ergibt.
Bei planvorlagepflichtigen Photovoltaikanlagen (Anlagen mit einer
Leistung von über 30 kVA) erledigt das ESTI im Rahmen der Kontrolle nach
Art. 13 der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für
elektrische Anlagen (VPeA; SR 734.25) auch die Abnahmekontrolle gemäss
Art. 35 Abs. 3 NIV, sofern das Mess- und Prüfprotokoll Photovoltaik des
Inhabers der eingeschränkten Installationsbewilligung sowie die
weiteren bezüglich der Anlage erforderlichen Unterlagen vollständig
vorhanden sind.
Periodische Kontrolle
Photovoltaikanlagen mit oder ohne Verbindung zu einem
Niederspannungsverteilnetz unterliegen der gleichen Kontrollperiode
wie die elektrischen Installationen des Objekts, an denen die Anlage
angeschlossen ist (vgl. Ziff. 4 Anhang NIV). Die periodische Kontrolle
darf nur von einem Kontrollorgan (unabhängiges Kontrollorgan oder
akkreditierte Inspektionsstelle) durchgeführt werden, das nicht an der
Planung, Erstellung, Änderung oder Instandstellung der zu
kontrollierenden elektrischen Installation beteiligt war (vgl.
Art. 31 NIV).
Wurden die elektrischen Installationen einer Photovoltaikanlage
seinerzeit vom Inhaber einer Bewilligung für Installationsarbeiten an
besonderen Anlagen gemäss Art. 14 NIV erstellt, geändert oder in Stand
gestellt, so dürfen diese Installationen auch von einem unabhängigen
Kontrollorgan periodisch kontrolliert werden.