AGB der Firma Egger Elektrokontrollen - Egger Elektrokontrollen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen egger elektrokontrollen gmbh



1. Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Dienstleistungen zwischen der egger elektrokontrollen gmbh und der Vertragspartnerin bzw. dem Vertragspartner (nachfolgend Vertragspartei genannt). Abweichende oder zusätzliche Bestimmungen gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart und sowohl von der egger elektrokontrollen gmbh als auch von der Vertragspartei unterzeichnet worden sind. Die egger elektrokontrollen gmbh ist berechtigt, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von 30 Tagen anzupassen.



2. Zustandekommen des Vertrags

Eine von der egger elektrokontrollen gmbh unterbreitete Offerte gilt als Antrag einer Dienstleistung. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind die Offerten während 60 Tagen ab Ausstellungsdatum gültig. Nach dieser Frist können die Offerten zurückgezogen oder angepasst werden. Der Vertrag ist zustande gekommen, wenn der egger elektrokontrollen gmbh nach Eingang einer Bestellung deren Annahme bestätigt wurde.



3. Art und Umfang der Dienstleistungen

Bei den von der egger elektrokontrollen gmbh zu erbringenden Dienstleistungen handelt es sich entweder um:

Unabhängige Kontrollen von Elektroinstallationen gemäss der Verordnung über die elektrischen Niederspannungsinstallationen vom (Stand 20. April 2016 NIV; SR 734.27) oder um Fachtechnische Unterstützung und Weiterbildung des Personals der Vertragspartei gemäss der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen vom (Stand 20. April 2016 NIV; SR 734.27).

Der Umfang der von der egger elektrokontrollen gmbh zu erbringenden Dienstleistungen richtet sich nach der Offerte bzw. nach dem Vertrag einschliesslich eventueller Beilagen. Ist im Vertrag nichts anderes vereinbart, umfasst die Kontrolltätigkeit der egger elektrokontrollen gmbh im Sinne einer zusätzlichen Dienstleistung auch die Zustellung einer Kopie des Sicherheitsnachweises an die zuständige Netzbetreiberin oder das Eidgenössische Starkstrominspektorat ESTI.



4. Mitwirkung der Vertragspartei

Die Vertragspartei verpflichtet sich, der egger elektrokontrollen gmbh alle zur Erbringung ihrer Dienstleistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig, kostenlos und vollständig zur Verfügung zu stellen. Der Mindestumfang der von der Vertragspartei zur Verfügung zu stellenden Unterlagen und Informationen richtet sich nach der Offerte bzw. nach dem Vertrag. Der egger elektrokontrollen gmbh und ihrem Personal ist zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben der Zutritt zu allen mit elektrischen Anlagen versehenen Räumen zur vereinbarten Zeit zu gewährleisten und soweit notwendig eine Begleitperson zur Verfügung zu stellen.



5. Vertraulichkeit

Die egger elektrokontrollen gmbh verpflichtet sich, alle Informationen über technische, betriebliche oder geschäftliche Angelegenheiten, von denen sie im Rahmen der Vertragsabwicklung Kenntnis erlangt, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Von der Vertraulichkeit ausgenommen ist die Übermittlung einer Kopie des Sicherheitsnachweises gemäss Ziff. 3. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus fort.



6. Urheberrecht

Das geistige Eigentum an dem im Rahmen der Leistungserbringung durch die egger elektrokontrollen gmbh vermittelten Know-how und an den damit zusammenhängenden Schriftstücken (z.B. in Form von Berichten, Checklisten, Arbeitsblättern usw.) darf nicht an Dritte weitergegeben oder zugänglich gemacht werden. Mit dem Erbringen der Leistung werden keine Urheber- oder gewerblichen Schutzrechte von egger elektrokontrollen gmbh übertragen. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart, stehen egger elektrokontrollen gmbh die Rechte an und aus den vertragsspezifischen Arbeits- und Entwicklungsergebnissen einschliesslich etwaiger Erfindungen zu.



7. Vergütungen

Sofern nicht anders vereinbart, sind die vertraglichen Dienstleistungen der egger elektrokontrollen gmbh nach Aufwand zu vergüten. Es kommen die jeweils geltenden Stundensätze der egger elektrokontrollen gmbh zur Anwendung. Die Stundenansätze gelten für Tätigkeiten während der üblichen Geschäftszeiten. Für dringende Tätigkeiten, die in Absprache mit der Vertragspartei ausserhalb der Geschäftszeiten erledigt werden müssen, werden Zuschläge gemäss dem jeweils geltenden Gesamtarbeitsvertrag (GAV) des Schweizerischen Elektro- und Telekommunikations- Installationsgewerbes erhoben. Werden Pauschalpreise vereinbart, so basieren diese auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannten Grundlagen. Ändern sich diese Grundlagen, so kann die egger elektrokontrollen gmbh eine Anpassung des Vertrags sowie der vereinbarten Pauschalpreise verlangen. Die egger elektrokontrollen gmbh kann Teil- oder Akontorechnung erstellen. Die Ausführung von Tätigkeiten kann von der vollständigen Bezahlung einer Teil- oder Akontorechnung abhängig gemacht werden. Wenn nicht anders vereinbart, hat die Zahlung innerhalb von zehn (10) Tagen zu erfolgen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist befindet sich die Vertragspartei in Verzug. Sie schuldet ab diesem Zeitpunkt einen Verzugszins von 5%. Die Verrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen.



8. Termine

Die egger elektrokontrollen gmbh garantiert das Einhalten der vereinbarten Termine nur, sofern dies im Einzelfall explizit und schriftlich vereinbart worden ist. In allen anderen Fällen ist die egger elektrokontrollen gmbh bemüht, jedoch nicht verpflichtet, die vereinbarten Termine einzuhalten. Vereinbarte Termine für die Erbringung einer Dienstleistung gelten unter Vorbehalt von Ereignissen höherer Gewalt. Für die Termineinhaltung wird vorausgesetzt, dass die Vertragspartei rechtzeitig die für die Erbringung der Dienstleistungen benötigten Unterlagen zur Verfügung gestellt und den Zugang zu den elektrischen Anlagen gewährleistet hat.



9.Sach- und Rechtsgewährleistung

Die egger elektrokontrollen gmbh führt die zu erbringenden Dienstleistungen sorgfältig und entsprechend den aktuellen Regeln der Technik aus. Für Sicherheitsnachweise und Abnahmeprotokolle beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr. Die Vertragspartei hat diese unverzüglich zu prüfen. Mängel müssen von der Vertragspartei innerhalb von zehn (10) Tagen nach Kenntnisnahme der egger elektrokontrollen gmbh schriftlich mitgeteilt werden. Für das Vorliegen von Mängeln trägt die Vertragspartei die Beweislast. Berechtigte Mängel werden von der egger elektrokontrollen gmbh innert angemessener Frist behoben. Die egger elektrokontrollen gmbh übernimmt keine Rechtsgewährleistung.



10. Haftung

Die egger elektrokontrollen gmbh haftet für allfällige Schäden bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit. Jede weitere Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere für leichte Fahrlässigkeit, indirekte Schäden und Folgeschäden, wird ausdrücklich wegbedungen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Für versteckte Mängel, welche bei der Erstellung, Änderung, Erweiterung oder Reparaturen durch den Elektroinstallateur oder Eigentümer verursacht wurden, wird jede Haftung abgelehnt.



11. Widerruf und Kündigung

Das Vertragsverhältnis kann von der egger elektrokontrollen gmbh und der Vertragspartei jederzeit schriftlich mit sofortiger Wirkung oder auf den Ablauf eines bestimmten Datums aufgelöst werden. Die bis zur Vertragsauflösung erbrachten Leistungen sind abzugelten. Schadenersatzansprüche wegen Vertragsauflösung zur Unzeit bleiben vorbehalten. Ausgeschlossen ist der Ersatz entgangenen Gewinns. egger elektrokontrollen gmbh kann den Vertrag nach schwerwiegender Vertragsverletzung durch den Kunden jederzeit frist- und entschädigungslos auflösen.



12. Schlussbestimmungen

Als Gerichtsstand gilt das für Zürich (Schweiz) zuständige Gericht. Es ist ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar.


Version 1 vom 01.07.2016
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